I Name, Sitz und Zweck

Artikel 1: Name

Unter dem Namen “GRÜNE Spiez” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Spiez.

Artikel 2: Zweck

Der Verein bezweckt:

  1. die politische Meinungsbildung seiner Mitglieder*innen und der Öffentlichkeit im Sinne der ökologischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit.
  2. Stellungnahmen zu kommunalen, kantonalen und nationalen politischen und gesellschaftlichen Fragen, Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen
  3. die aktive Mitarbeit in Gemeindeangelegenheiten, insbesondere in sozialen und ökologischen Belangen wie Jugend- und Altersfragen, Gesundheitspolitik, Natur- Heimat- und Landschaftsschutz, sowie in Planungs-, Verkehrs- und Baufragen
  4. Mitarbeit in politischen Gemeindeorganen wie Gemeinderat, Grosser Gemeinderat und Kommissionen
  5. Mitwirkung in Sachfragen durch Ausübung der Bürgerrechte und Ergreifung von Rechtsmitteln; insbesondere von solchen nach Art. 35 des kantonalen Baugesetzes

II Mitgliedschaft

Artikel 3: Aufnahme und Austritt

Mitglied der GRÜNEN Spiez kann werden, wer 16 Jahre oder älter ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

Artikel 4: Mitgliedschaft in Regional- und Kantonalpartei

Jedes Mitglied ist grundsätzlich auch Mitglied der GRÜNEN Oberland und der GRÜNEN Kanton Bern und gehört dadurch der GRÜNEN Schweiz an. Für nicht oder wenig verdienende Mitglieder bis 30 Jahre besteht die Möglichkeit, sich als Mitglied der Jungen Grüne Bern einzuschreiben und ihren Mitgliederbeitrag dort zu bezahlen.

Artikel 5: SympathisantInnen

Sympathisant*innen der GRÜNEN Spiez haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Mitglieder. Sie sind jedoch nicht Mitglied der GRÜNEN Oberland und der GRÜNEN Kanton Bern. Sympathisant*innen können daher nicht in regionale, kantonale oder nationale Parteigremien gewählt werden. Sie entrichten einen Jahresbeitrag in der Höhe des Ortsbeitrages an die GRÜNE Spiez.

Artikel 6: Ersuchung um Unterstützung

Jedes Mitglied kann bei politischen Problemen den Verein um Unterstützung ersuchen.

Artikel 7: Ausschluss

Die Mietgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder ein Mitglied nach dessen Anhörung unter Angabe der Gründe ausschliessen.

III Organisation

Artikel 8: Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die RevisorInnen

Artikel 9: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet in der Regel in der ersten Jahreshälfte und mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen, einberufen werden.

Der Vorstand lädt mind. 10 Tage zum Voraus schriftlich oder per Mail und mit Traktandenliste zur Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen. Jedes Mitglied kann bis 4 Tage vor der MV die Aufnahme von Traktanden beantragen. Der Vorstand teilt den Mitgliedern neu aufgenommene Traktanden per Mail mit.

 

Artikel 9.1: Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. die Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, des Vorstandes sowie der Revisor*innen
  2. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
  3. Budgetierung und Festlegung der Mitgliederbeiträge (Ortsbeitrag)
  4. Beratung der Schwerpunkte der politischen Arbeit
  5. Ausschluss von Mitgliedern
  6. Statutenänderungen
  7. Auflösung des Vereins

 

Artikel 9.2: Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Jede ordnungsgemäss einberufene MV ist beschlussfähig. Der*die Präsident*in bzw. deren Stellvertreter*in führt den Vorsitz. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem*der Vorsitzend*e steht der Stichentscheid zu. Für Statutenänderungen, Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Art. 74 ZGB bleibt vorenthalten.

Artikel 10: Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er konstituiert sich selbst. Seine Mitglieder sind zu zweien zur Unterschrift berechtigt.

Artikel 11: Wahl des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder sind durch die Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt und wieder wählbar. Der Vorstand ergänzt sich selbst. Neue Vorstandmitglieder unterliegen an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung der Wahl.

Artikel 12: Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, er pflegt die Kontakte zu den Mitgliedern und zu den GRÜNEN Oberland sowie zu den GRÜNEN Kanton Bern.

Er nimmt jederzeit Anliegen einzelner Mitglieder zur Prüfung entgegen. Jedem Mitglied steht es frei, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand kann aussenstehende Fachleute zu schwierigen Beratungen einladen.

Der Vorstand organisiert einmal pro Jahr eine Mitgliederversammlung.

Artikel: 13 Finanzielle Mittel und Mitgliederbeiträge

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen Dritter. Der Mitgliederbeitrag teilt sich auf in:

  • einen Ortsbeitrag
  • einen Beitrag an die GRÜNE Oberland
  • einen Beitrag an die GRÜNE Kanton Bern.
  • einen Beitrag an die GRÜNE Schweiz.

Die Mitgliederbeiträge werden einmal jährlich eingezogen.

Sympathisant*innen entrichten nur den Ortsbeitrag an die GRÜNEN Spiez.

Nicht oder wenig verdienende Mitglieder bis 30 Jahre können ihren Mitgliederbeitrag über die Jungen Grünen Bern bezahlen, sofern sie dort als Mitglied eingeschrieben sind. Dieser Beitrag wird von den Jungen Grünen Bern festgelegt.

 

13.1: Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt eine*n Revisor*in. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr. Sie*er muss nicht Mitglied der GRÜNEN Spiez sein.

Die*der Revisor*in prüft die Rechnung der GRÜNEN Spiez, erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag auf deren Genehmigung oder Nichtgenehmigung.

Artikel 14: Mandatsbeiträge

Mandatsträger*innen der GRÜNEN Spiez zahlen jährlich 20% ihrer Mandatsbeiträge aus dem GGR und Ständigen- und Sach-kommissionen an die Grünen Spiez ein. Die Bestimmung des Prozentsatzes der Mandatsbeiträge von Mandatsträgern im GR und dem Gemeindepräsidium obliegt der Mitgliederversammlung

Artikel 15: Haftung

Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen.

 

IV Schlussbestimmungen

Artikel 16: Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann nur mit Zweidrittelmehrheit die Auflösung des Vereins beschliessen.
Mit einfachem Mehr verfügt sie über ein allfälliges Nettovermögen.

Artikel 17 (Inkrafttreten der Statuten)

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 15. Mai 1992 beschlossen und in Kraft gesetzt. An der Hauptversammlung vom 1. Juni 2001, an der Hauptversammlung vom 29.Juni 2009 und an der Mitgliederversammlung 2018 revidiert. An der MV vom 17. April 2023 wurden die Statuten stilistisch revidiert. In Zusammenhang mit Ortsnamen wird GRÜNE immer grossgeschrieben. Überarbeitung der Statuten auf genderfreie Formulierung. In Art. 7 und 12 wurde das Wort Hauptversammlung durch Mitgliederversammlung ersetzt.

Spiez, 17. April 2023

 

Für Vorstand der GRÜNEN Spiez:

Die/der Präsident/in:                                      Die/der Sekretär/in:

Benjamin Ritter                                             Laura Pfulg